Satzung des

1.Duerener-Drachenbootverein-e.V.-Logo-quer-PFADE

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „1. Dürener Drachenbootverein“, hat seinen Sitz in Düren und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Düren eingetragen  werden. Nach dem Eintrag führt der Verein den Zusatz „e.V.“

 

§ 2 Zwecke des Vereins

(1) Der 1. Dürener Drachenbootverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck der Körperschaft ist es, den Drachenbootsport sowie verwandte, zweckdienliche Sportarten zu fördern.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen,
b) die Beteiligung an sportlichen Wettkämpfen (Regatten) und Trainingseinheiten (intern/extern),
c) entsprechende Organisation eines geordneten Betriebes für den Drachenbootsport,
d) die Durchführung von sportspezifischen Veranstaltungen,
e) die Durchführung von Allgemeinbildung und Veranstaltungen und Maßnahmen zur Aus-/ Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten  Übungsleitern, Trainern und Helfern,
f) die Beteiligung an Kooperationen, Sportgemeinschaften,
g) entsprechende Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens,
h) die Erstellung sowie Instandhaltung und Instandsetzung dem Verein gehörenden Geräten und sonstige im Vereinseigentum stehende Gegenstände.

(4) Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Verbands-Mitgliedschaft

Der Verein wird zum frühstmöglichen Zeitpunkt Mitglied im Kanu-Verband NRW e.V., sowie im Stadt-Sportverband Düren e.V. und erkennt dessen Satzungen und Geschäftsordnungen an.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(3) Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Aufnahmeantrag durch Beschluss des Vorstandes.

(4) Durch seinen Eintritt in den Verein erkennt jedes Mitglied die Satzung des Vereins sowie die Anordnungen des Vorstandes als für sich bindend an.

(5) Insbesondere stimmt das Mitglied der Erfassung seiner Daten durch den Verein mittels EDV, sowie der elektronischen Weiterleitung der Daten für Zwecke des Vereins zu.

(6) Foto- und Filmaufnahmen der Mitglieder, die während der Aktivitäten des Vereins gemacht werden, dürfen zu Werbezwecken vom Verein für die Webseite, Social-Media-Accounts und Printsachen verwendet werden.

(7) Jedes Mitglied erhält bei seinem Eintritt auf Wunsch ein Exemplar der Vereinssatzung.

 

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:
(1) Aktive Mitglieder – Diese können aktiv am Vereinsleben und an sportlichen Wettkämpfen (Regatten) und Trainings teilnehmen,

(2) Passive Mitglieder (Fördermitglieder) – Diese fördern und unterstützen die Ziele und den Zweck des Vereins, können aktiv am Vereinsleben, jedoch nicht an sportlichen Wettkämpfen (Regatten) und Trainings teilnehmen,

(3) Ehrenmitglieder – Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

 

§ 6 Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren.

Dazu gehört insbesondere die Mitteilung von:
a) Änderungen der Anschriften,
b) Änderungen der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren,

(2) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen seiner Daten nicht mitteilt, gehen nicht zulasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(2) Der Austritt kann nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, und zwar mit einer Kündigungsfrist zum 30. November des Kalenderjahres. Im Einzelfall, bei begründeter Härte, kann der Vorstand eine kürzere Kündigungsfrist festlegen.

(3) Für den form- und fristgerechten Zugang der Kündigungserklärung gegenüber dem Verein ist das Mitglied verantwortlich.

(4) Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied:

a) mit seinem Beitrag 2 Monate in Verzug ist und diese, trotz Mahnung, bei gleichzeitigem Hinweis auf den drohenden Ausschluss, nicht innerhalb eines Monats zahlt,
b) wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen die Satzung oder sonst gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat und die Fortsetzung des mitgliedschaftlichen Verhältnisses dem Verein nicht zugemutet werden kann,
c) dem Verein insbesondere durch Äußerungen extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes schadet,
d) ein grobes, unsportliches Verhalten offenbart,
e) die Anordnungen der Vereinsorgane missachtet und dem Verein hierdurch ein Schaden entsteht. Einem materiellen Schaden steht ein Ansehensverlust insoweit gleich.

(5) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Beschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu machen. Gegen diesen Beschluss kann binnen 2 Wochen nach seiner Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Vorstand eingelegt werden.

(6) Mit Austritt oder Ausschluss enden alle aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sich ergeben den Rechte gegenüber dem Verein. Die Beitragspflicht und andere Verpflichtungen aufgrund der Mitgliedschaft, bleiben bis zum Ende des Kalenderjahres bestehen, in dem der Austritt oder Ausschluss wirksam wird. Im Einzelfall kann der Vorstand bei begründeter Härte die Beitragspflicht früher enden lassen.

 

§ 8 Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen

(1) Die Höhe der Jahresbeiträge setzt die Mitgliederversammlung fest.

(2) Über die Festsetzung von Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung.

(3) Für bestimmte Mitgliedergruppen und Einzelmitglieder kann der Vorstand, unter bestimmten Voraussetzungen und bei Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, gestaffelte und ermäßigte Beiträge im Einzelfall oder generell festlegen. Näheres regelt die Beitragsordnung.

(4) Minderjährige Vereinsmitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein geführt und betragsmäßig veranlagt.

(5) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

§ 9 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein außergerichtlich und gerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsbefugt.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich (möglichst bis zum 31.05.) statt.

(3) Die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Diese ist mindestens 10 Tage vorher, in Textform an die Mitglieder zuzustellen. Es kann die zuletzt angegebene Adresse, oder auch E-Mail-Adresse verwendet werden.

(4) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder stets beschlussfähig.

(5) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Soweit nicht Gesetz oder Satzung etwas anderes vorschreiben, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Zu den Gegenständen der Mitgliederversammlung gehören:

a) Entgegennahme von Berichten,
b) Beschluss über die vom Vorstand vorzulegende Jahresrechnung des vorhergehenden Jahres,
c) Beratung und Beschluss über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan des folgenden Jahres,
d) Beschluss über die Entlastung der Vorstandsmitglieder,
e) Verabschiedung von Finanz-, Jugend- und Beitragsordnung, Satzungsänderung
f) Wahl von Kassenprüfern,
g) Wahlen von Mitgliedern des Vorstands,
h) Festsetzung der Höhe von Beiträgen und Aufnahmegebühren.

(7) Über die Beschlüsse der Organe ist eine Niederschrift zu errichten, die nach Verlesung und Annahme durch die nächstfolgende Versammlung von einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

 

§ 11 Stimm- und Wahlrecht

(1) Aktive und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

(2) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(3) Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

(4) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung teilnehmen.

 

§ 12 Der Vorstand

(1) Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden folgende Personen:

a) 1. Vorsitzende/r
b) 2. Vorsitzende/r,
c) Kassierer/in.

(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3) Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein und sind ehrenamtlich tätig.

(4) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Amtsführung erfolgt im Rahmen der Gesetze, der Satzung des Vereins, seiner Ordnungen und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(5) Zuständigkeiten und Aufgaben der Mitglieder des Vorstands werden in einer Geschäftsordnung festgelegt.

§ 13 Wahlen zum Vorstand und Amtsperioden der Vorstandsmitglieder

(1) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich.

(2) Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zum Eintritt ihrer Nachfolger im Amt.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf ihrer/seiner Amtszeit aus, ist der restliche Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied bis zur anstehenden, turnusgemäßen Neuwahl durch die ordentliche Mitgliederversammlung zu berufen.

(4) Weitere Einzelheiten zu den Wahlen können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die sich der Vorstand gibt und von der Mitgliederversammlung zur Kenntnis genommen werden soll.

(5) Einem oder mehreren Personen aus dem Vorstand kann in der Mitgliederversammlung über ein Sonderrecht nach § 35 BGB eine dauernde – und somit durch keine Wahl beeinflussbare – Organstellung  eingeräumt werden.

 

§ 14 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

(2) Die Mitgliederversammlung kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EstG beschließen.

(3) Weitere Einzelheiten können durch eine Finanzordnung des Vereins geregelt werden.

 

§ 15 Kassenprüfung / Revision

(1) Zwei Kassenprüfer überprüfen einmal im Jahr die Geschäfte des Kassierers darauf hin, ob die Aufzeichnungen vollständig und rechnerisch richtig sind und mit den Vorgaben der Mitgliederversammlung
und des Vorstands in Einklang stehen.

(2) Zu diesem Zweck haben die Kassenprüfer auch das Recht zu außerordentlicher Prüfung und können jederzeit Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und Kassenbücher des Kassierers nehmen. Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an und sind in ihrer Tätigkeit allein der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Der Mitgliederversammlung haben sie ihren Revisionsbericht zu erstatten.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt die Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand angehören dürfen, für eine Amtszeit von 2 Jahren. Die Wiederwahl ist möglich.

(4) Die Rechnungsprüfung umfasst insbesondere die Überprüfung der Einnahmen und Ausgaben, des Vermögens und der Verbindlichkeiten. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere darauf, ob:

a) die Haushalts- und Finanzplanungsgrundsätze eingehalten wurden,
b) Einnahmen und Ausgaben sachlich begründet, verbucht und auch belegt sind,
c) die Haushaltsrechnung sowie Vermögensübersicht mit Verbindlichkeiten ordnungsgemäß aufgestellt wurde,
d) das Inventar zutreffend und vollständig zeitlich abgegrenzt erfasst wurde,
e) die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eingehalten wurden,
f) vorhandenes Vermögen zweckmäßig verwaltet wurde,
g) sowie die sachliche und rechnerische Richtigkeit/Wirtschaftlichkeit des Rechnungsabschlusses vorliegt.

(5) Soweit Zweifel nach vorheriger, erfolgter Anhörung des Vorstands zu Einzelvorgängen bestehen, kann nach pflichtgemäßem Ermessen ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe zur fachlichen  Unterstützung beauftragt und beigezogen werden, soweit dadurch eine gebotene Sachverhaltsaufklärung zu erwarten ist.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt auf Antrag und unter Berücksichtigung des Prüfungsberichts über die Entlastung des Vorstands. Sie ist an Empfehlungen der Rechnungsprüfer nicht gebunden.

 

§ 16 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen

(1) Klagen auf Feststellung der Nichtigkeit oder auf Anfechtung können nur binnen einer Frist von 1 Monat ab Beschlussfassung gerichtlich geltend gemacht werden.

(2) Gleiches gilt für die Geltendmachung von vereinsinternen Rügen auf Unwirksamkeit von Vereinsbeschlüssen. Die Rüge ist gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Angabe von Gründen zu erheben.

(3) Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.

 

§ 17 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

a) das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
b) das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
c) das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
e) das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO,
f) das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

§ 18 Satzungsänderung

Diese Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen und stimmberechtigten Mitgliedern geändert werden.

 

§ 19 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung, zu der schriftlich eingeladen worden ist, mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder beschlossen  werden.

 

§ 21 Mittelverwendung nach Auflösung oder Wegfall des bisherigen Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

 

§ 22 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung ist von der Gründungsversammlung (Coronabedingt per Online-Meeting) am 26. November 2020 beschlossen worden. Diese Satzung soll (wurde) in das Vereinsregister eingetragen werden.

Düren, den 26.11.2020

1.Vorsitzender

Alex Dieken
Peterstr. 134
52353 Düren

E-Mail: vorstand (at) drachenboot-dueren.de
E-Mail: alex (at) drachenboot-dueren.de

2.Vorsitzender

Marc Leisten
Schönwaldweg 10
52353 Düren

E-Mail: marc (at) drachenboot-dueren.de

Kassiererin

Angela Pütz
Am Hinzenbusch 32
52355 Düren

E-Mail: angela (at) drachenboot-dueren.de

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